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BFH, 30.01.2006 - III B 133/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33
Außergewöhnliche Belastung - Prozesskosten - datenbank.nwb.de
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 13.08.2004 - 3 K 3271/02
- BFH, 30.01.2006 - III B 133/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.12.2001 - III R 31/00
Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit
Auszug aus BFH, 30.01.2006 - III B 133/04
So hält der BFH dann eine Ausnahme für denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m.w.N.). - BFH, 28.07.2003 - III B 125/02
NZB: Einheitlichkeit der Rspr.
Auszug aus BFH, 30.01.2006 - III B 133/04
Der Kläger rügt auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt. - BFH, 23.05.2001 - III R 33/99
Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages - …
Auszug aus BFH, 30.01.2006 - III B 133/04
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten --für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidungen gilt nichts anderes-- nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m.w.N.). - BFH, 29.04.2003 - X B 62/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen …
Auszug aus BFH, 30.01.2006 - III B 133/04
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist und der Beteiligte für seine widersprechende Auffassung keine neuen Argumente vorbringt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.).
- BFH, 14.08.2006 - III B 171/05
NZB: Divergenz, Heizungsanlage als Scheinbestandteil
Auch ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 133/04, BFH/NV 2006, 938, m.w.N.), liegt im Streitfall nicht vor. - FG Hessen, 12.04.2011 - 2 K 370/11
Rechtsanwaltskosten für einen Zivilprozess wegen Löschung einer im Grundbuch …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten --für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidungen gilt nichts anderes-- nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1391, m.w.N., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30. Januar 2006 III B 133/04, BFH/NV 2006, 938).